Dumm gelaufen. Das Oberlandesgericht München hat das Urteil bestätigt, nachdem heise online zwar über den Kopierschutzknacker von Slysoft berichten, aber keinen Link zu deren Website setzen darf. Das Gericht geht davon aus, dass der Link nicht mehr von der Pressefreiheit gedeckt sei. Er überschreite die Grenze des Erlaubten und sei die „Verlinkung eines Portals, wo Unrecht geschieht“. Dies wiederum sei eine „Verwilderung der Pressesitten, der entgegengewirkt werden muss“.

Warum darf die Presse denn dann überhaupt darüber berichten? Nicht nur der Kopierschutzknacker ist illegal, sondern auch diesen zu bewerben. Doch Gesetze kann man ändern. Deshalb sind in einer Demokratie Diskussionen über die Legalisierung verbotener Dinge erlaubt. Gerade deshalb darf und soll die Presse auch darüber berichten. Alles andere wäre Zensur.

Dem Gericht reicht es, wenn im Internet wie in der Zeitung darüber berichtet wird: in einer Aufreihung von Sätzen. Doch was schadet der Extra-Link im Internet? Durch einen Klick auf den Link wird vom User noch kein Gesetz gebrochen. Warum soll er sich nicht auf den Seiten von Slysoft weitergehend über das Thema erkundigen dürfen? Schließlich dient Aktenzeichen XY auch der Prävention von Verbrechen und nicht der Anleitung dazu. Wer hat das eigentlich so festgelegt? Auch ein Oberlandesgericht?

Die Setzung von Links gehört zum Wesen des Internets. Das wird man auch nicht durch ein Gerichtsurteil unterbinden können. Die User wissen schon, wie sie an den Link und so auf die Seiten von Slysoft gelangen können. Verlieren wird das Presserecht. Für Printpublikationen hat die Rechtsprechung in den zurückliegenden Jahren einen Status Quo festgeschrieben, mit der die Journaille gut leben kann. Bei Problemen, die sich durch das noch relativ neue Medium Internet ergeben, zeigten die Gerichte aber oft genug mangelndes Gespür dafür. Es bleibt zu hoffen, dass andere Urteile dies wieder gerade biegen. Oder der Gesetzgeber.